Dekanatsbezirk

Der Dekanatsbezirk (kurz: Dekanat) umfasst alle Kirchengemeinden seines Bereiches. Er besitzt Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht und ist Körperschaft öffentlichen Rechts nach den geltenden staatsrechtlichen Bestimmungen. Organe des Dekanatsbezirkes sind die Dekanatssynode, der Dekanatsausschuss und der Dekan. Der Dekanatsbezirk führt den Namen "Evangelisch-Lutherischer Dekanatsbezirk" mit dem Ortsnamen seines Sitzes.


Aufgaben:

  1. Er regt an und fördert die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen und Dienste
  2. Er fördert die Arbeit der Kirchengemeinden und veranlasst sie zur Erfüllung besonderer kirchlicher Aufgaben
  3. Er führt übergemeindliche Aufgaben durch (Ökumene, Öffentlichkeitsarbeit, Bildung, etc.)
  4. Er dient dem Informationsaustausch zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden
  5. Er leistet den Kirchengemeinden Verwaltungshilfe (Verwaltungsstelle)

    (ausführlich: Rechtssammlung, Dekanatsbezirksordnung DBO 310, I. Abschnitt) 

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Dekan/Dekanin

Der Dekan/Die Dekanin leitet den Dekanatsbezirk im Zusammenwirken mit Dekanatssynode und Dekanatsausschuss. Er/Sie hat die Aufsicht über die kirchliche Arbeit, führt die Pfarrstelleninhaber/innen ein, hat die Dienstaufsicht über sie und kann bei besonderen Anlässen in den Kirchengemeinden Gottesdienste halten. Der Dekan/Die Dekanin ist Inhaber/in einer Pfarrstelle.

(ausführlich: Rechtssammlung, Dekanatsbezirksordnung DBO 310, IV. Abschnitt)

Dekanatssynode

Die Dekanatssynode setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzleuten. Mit Sitz und Stimme gehören der Synode an: Dekan/Dekanin, Senior/in, die Mitglieder des Pfarrkapitels und mindestens doppelt so viele Kirchenvorsteher/innen. Außerdem die Mitglieder der Landessynode, soweit sie ihren Wohnsitz im Dekanatsbezirk haben und weitere berufene Mitglieder. Dabei muss jede Kirchengemeinde durch mindestens einen Kirchenvorsteher/in und soll durch mindestens einen Pfarrer/in vertreten sein. Der Dekanatsausschuss kann weitere Mitglieder berufen. Die Mitglieder der Dekanatssynode werden im Anschluss an Kirchenvorstandswahlen gewählt und berufen.

Aufgaben:
1. Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und übergemeindlichen Dienste fördern.
2. kirchliche Anliegen in der Öffentlichkeit vertreten.
3. Erfahrungen über Gemeindeleben, Unterricht, Diakonie und alle weiteren kirchlichen Arbeitsfelder austauschen, Anregungen geben und Zusammenarbeit fördern.
4. Projekt- und Dienstgruppen für besondere Aufgaben einsetzen.
5. um die Fortbildung, insbesondere der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen, besorgt sein.
6. Sie beschließt über die Höhe der Umlageanteile der Kirchengemeinden am Haushalt des Dekanatsbezirkes und kann Kollekten für besondere Aufgaben des Dekanatsbezirkes festlegen.
7. Sie kann Anfragen an die Kirchenvorstände, das Pfarrkapitel und des Dekanatsausschuss richten.
8. Sie kann Anträge an Landessynode und Landeskirchenrat richten.
9. Der Landeskirchenrat kann alle oder einzelne Dekanatssynoden auffordern, Fragen von allgemeinkirchlicher Bedeutung zu behandeln.

Die Dekanatssynode tagt mindestens einmal jährlich und wird von einem Präsidium geleitet. Zu ihm gehören der Dekan/die Dekanin und zwei gewählte Mitglieder, die Ehrenamtliche sein müssen. Die Präsiden sind gleichberechtigt.
(ausführlich: Rechtssammlung, Dekanatsbezirksordnung DBO 310, II. Abschnitt) 

Dekanatsausschuss

Der Dekanatsausschuss ist die ständige Vertretung der Synode. Er vertritt den Dekanatsbezirk gerichtlich und außergerichtlich. Zu seinen Aufgaben gehört es, die kirchliche Arbeit im Dekanat zu koordinieren und gemeinsame Vorhaben zu planen. Darüber hinaus verwaltet er das Vermögen des Dekanatsbezirks und übt dienstrechtliche Befugnisse aus.

Aufgaben:
1. er bereitet die Tagungen der Dekanatssynode vor,
2. er trägt Mitverantwortung beim Einsatz der kirchlichen Mitarbeiter/innen und ist vor der Errichtung von Mitarbeiterstellen in den Kirchengemeinden zu hören,
3. er unterstützt den Dekan bei der Planung größerer kirchlicher Bauvorhaben,
4. er bereitet den Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Dekanatsbezirkes vor und beschließt über beide,
5. er verwaltet das Vermögen des Dekanatsbezirkes,
6. er beschließt über die Errichtung von Planstellen für hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Dekanatsbezirkes,
7. er beaufsichtigt die Einrichtungen des Dekanatsbezirkes und erlässt die Satzungen für ihre Benützer,
8. er übt dienstrechtliche Befugnisse aus, soweit nicht der Dekan als unmittelbarer Dienstvorgesetzter zuständig ist oder abweichende Bestimmungen vorhanden sind,
9. er trifft die erforderlichen Vereinbarungen bei Änderungen im Bestand des Dekanatsbezirkes,
10. er gibt der Dekanatssynode Rechenschaft über seine Tätigkeit,
11. er beschließt die Einberufung der Versammlung der Kirchenvorstandsmitglieder und bereitet ihre Tagung vor,
12. er bemüht sich um die Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und christlichen Gruppen.
(ausführlich: Rechtssammlung, Dekanatsbezirksordnung DBO 310, III. Abschnitt) 

Kirchengemeinde

In der Kirchengemeinde verwirklicht sich die Gemeinde Jesu Christi im örtlichen Bereich. In ihr sind die Gemeinde, die sich aus Wort und Sakrament aufbaut, und das Amt mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung unter ihrem Haupt Jesus Christus als Herrn der Kirche einander zugeordnet. Die Kirchengemeinde im Sinne des Gesetzes ist eine örtlich begrenzte Gemeinschaft von Mitgliedern der Ev.-luth. Kirche in Bayern.

Die Kirchengemeinde besitzt Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht und erhält die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach geltenden staatrechtlichen Bestimmungen.

Auftrag und Wirkungskreis:
Der Wirkungskreis der Kirchengemeinde ist bestimmt durch den Auftrag, den die Gemeinde Jesu Christi von ihrem Herrn erhalten hat. Dementsprechend hat sie die Aufgabe unter Leitung von Pfarrer/innen und Kirchenvorständen für den Aufbau und die Gestaltung des Gemeindelebens zu sorgen. Die Kirchengemeinde beteiligt sich in der Gemeinschaft aller Kirchengemeinden an den Aufgaben und Lasten der Ev.-Luth. Kirche in Bayern.

Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde:
Die Mitglieder der Ev.-Luth. Kirche in Bayern sind zugleich Mitglieder der Kirchengemeinde, in der sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mitglieder der Ev.-Luth. Kirche in Bayern können auf ihren Antrag Mitglieder einer anderen Kirchengemeinde werden.
(ausführlich: Rechtssammlung, Kirchengemeindeordnung KGO 300, I. Abschnitt)

Kirchenvorstand

Jede Gemeinde hat einen Kirchenvorstand (KV). Bestehen in einer Pfarrei mehrere Kirchengemeinden, kann ein gemeinsamer KV gebildet werden. Pfarrer/innen und Kirchenvorstände wirken bei der Leitung der Kirchengemeinde zusammen. Den Vorsitz führt der/die pfarramtliche  Geschäftsführer/in, wobei der KV auch eine abweichende Regelung beschließen kann. Der KV wählt für seine Amtszeit einen/eine Vertrauensmann/frau.
Die Kirchenvorsteher/innen werden für einen Zeitraum von sechs Jahre gewählt und üben ihr Amt als Ehrenamt aus.

Aufgaben:
1. Der KV beschließt über die Gestaltung der Gottesdienste und liturgische Handlungen sowie über die Einführung neuer Gottesdienste und Gottesdienstzeiten.
2. Er beschließt Maßnahmen zur Sicherung und Förderung der kirchlichen Unterweisung (Kindergottesdienst, Konfirmandenunterricht etc.).
3. Er beschließt über den Gebrauch kirchlicher Gebäude.
4. Er fördert das kirchliche Leben und die christliche Sitten.
5. Er wirkt mit bei der Ordnung kirchlichen Lebens.
6. Er wirkt mit bei der Besetzung der Pfarrstellen.
7. Er berät über die Sprengelordnung in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen.
8. Er fördert die kirchliche Sozialarbeit, Kirchenmusik, Ökumene und Mission.
9. Er vermittelt im Streitfall.
10. Er gewinnt neue Mitarbeitende.
11. Er bemüht sich, dass durch Gaben und freiwillige Dienstleistungen die kirchlichen Aufgaben leichter erfüllt werden können.
12. Er erörtert grundlegende kirchliche Fragen.
13. Er hat vermögensrechtliche Aufgaben.
(ausführlich: Rechtssammlung, Kirchengemeindeordnung KGO 300, III. Abschnitt) 

Pfarramtsführer/Pfarammtsführerin

Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine Pfarrstelle übertragen ist, haben Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in der Gemeinde, als deren Hirten sie berufen sind.
Der Auftrag verpflichtet und berechtigt Pfarrer/innen zur Leitung des Gottesdienstes, zur Vornahme der Amtshandlungen, zur christlichen Unterweisung und zur Seelsorge. Der Auftrag umfasst auch die Aufgaben, die sich aus der geordneten Zusammenarbeit der Gemeinde mit anderen Gemeinden ergeben.
Pfarrer/innen haben die ihnen obliegenden Aufgaben in der Verwaltung, der pfarramtlichen Geschäftsführung, der Kirchenbuchführung und in Vermögens- und Geldangelegenheiten gewissenhaft zu erfüllen.

Beichtgeheimnis und Schweigepflicht

Pfarrer/innen sind verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.

Ebenso haben Pfarrer/innen über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger/innen anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, zu schweigen. Werden sie in Fällen, die nicht zur Beichte und zum Begehren der Absolution führen, von der Schweigepflicht durch den- oder diejenige, der/die sich ihnen anvertraut hat, entbunden, so sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
(ausführlich: Rechtssammlung, Pfarrergesetz PfG 500, V./VI. Abschnitt) 

Pfarrkapitel

Das Pfarrkapitel ist die Gemeinschaft der zum Dienst an den Gemeinden des Dekanatsbezirkes berufenen Pfarrer/innen, Pfarrverwalter/innen, Pfarrvikare/innen und Pfarramtskandidaten/innen.
Die Zusammenkünfte des Pfarrkapitels dienen der geschwisterlichen Beratung, der theologischen Weiterbildung und der Besprechung dienstlicher Vorgänge. Das Pfarrkapitel wird vom Dekan einberufen und geleitet.

Das Pfarrkapitel wählt einen Pfarrstelleninhaber als Senior. Der Senior ist Vertrauensmann bzw. -frau des Kapitels. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.